Dieser stellte daraufhin einen Nachprüfungsantrag, der jedoch von der Vergabekammer des Bundes zurückgewiesen wurde. Dagegen legte der Anbieter Ende Januar eine „sofortige Beschwerde“ beim Vergabesenat des OLG Düsseldorf ein. „Eine solche hat zunächst für kurze Zeit eine aufschiebende Wirkung, so dass der Zuschlag nicht erteilt werden darf“, erklärte eine Gerichtssprecherin. Damit bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Zuschlag nicht erteilt werden konnte, beantragte der Anbieter, die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels zu verlängern.
First seen: 2026-05-22 13:19
Last seen: 2026-05-23 01:27