Welche Bedeutung haben Teleshoppingsender im Fernsehen – und wie gut müssen sie zum Beispiel im Kabelfernsehen zu finden sein? Mit dieser Frage beschäftigt sich am Mittwoch (27. Mai) das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen. Seit Jahren streiten sich zwei Anbieter mit der NRW-Landesmedienanstalt um diese Frage. Dabei geht es um die Aufnahme in eine Liste mit dem Namen «Public Value». Alle drei Jahre verabschieden die Landesmedienanstalten diese Liste. Wer draufsteht, hat laut Medienstaatsvertrag das Recht, auf den Benutzeroberflächen von Smart-TVs oder im Kabelfernsehen gut und schnell auffindbar zu sein. Laut Gesetz gilt das für die Sender, die einen besonderen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt leisten. Im Fall der Teleshopping-Anbieter verneint die zuständige Landesmedienanstalt diese Frage. Für QVC und den Mitbewerber HSE hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf der Medienanstalt in der Vorinstanz recht gegeben. In einem Berufungsverfahren muss jetzt der 13. Senat des OVG klären, ob er diese Sicht teilt. QVC aus Düsseldorf hat zur Klärung die obersten NRW-Verwaltungsrichter angerufen. HSE hat von einer zwischenzeitig eingelegten Berufung laut einer Gerichtssprecherin wieder Abstand genommen. Nach Überzeugung von QVC-Anwalt Raimund Schütz geht es um die grundsätzliche Frage, ob Teleshoppingprogramme berechtigt sind, in die «Public Value»-Liste aufgenommen zu werden. 2022 sei dies bei keinem einzigen geschehen, sagt Schütz der Deutschen Presse-Agentur. Es gehe also nicht um den Einzelfall QVC. Was steht im Gesetz? Laut Gesetz müssen die Anbieter verschiedene Kriterien erfüllen, um aufgenommen zu werden. Bei seinem Mandanten seien davon vier unstrittig, sagt der Anwalt. Nach Auffassung des Klägers legt die Landesmedienanstalt den Informationsbegriff nicht weit genug aus. QVC informiere, so Schütz, durchaus über regionale Produkte und auch für eine junge Zielgruppe. Genau festgelegt sind die Vorgaben im Medienstaatsvertrag zwischen de...
First seen: 2026-05-25 03:04
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