Immobilien vor Gericht: Auszug eines Mitmieters rechtfertigt Untervermietung

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Summary

Verbleibende Mitmieter können einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung haben, wenn ein Mitmieter endgültig ausgezogen ist. Laut Bundesgerichtshof genügt es, dass das berechtigte Interesse nur bei den weiter in der Wohnung lebenden Mietern besteht. Ein Anspruch scheitert also nicht daran, dass der ausgezogene Mitmieter weiterhin Vertragspartei des Hauptmietvertrags bleibt.Der Wunsch, den weggefallenen Mietanteil durch einen Untermieter auszugleichen, die laufenden Wohnkosten zu senken und so den Verlust der Wohnung zu vermeiden, stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraphen 553 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dar. Die verbleibenden Mieter müssen sich nicht darauf verweisen lassen, den ausgezogenen Mitmieter intern auf Zahlung seines Anteils in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch Streit und eine Kündigung des gesamten Mietverhältnisses drohen können.Der Vermieter kann die Zustimmung nicht allein wegen höheren Räumungs- oder Prozessaufwands oder möglicher Untermieteinnahmen verweigern. Auch ein pauschaler Untermietzuschlag ist nicht automatisch gerechtfertigt. Maßgeblich ist, ob die Untervermietung im konkreten Einzelfall unzumutbar ist.Da die Zahl der Bewohner sich nicht änderte und keine besonderen Einwände gegen die benannte Untermieterin bestanden, bestätigte der Bundesgerichtshof den Anspruch. Zieht ein Mitmieter dauerhaft aus, stärkt die Entscheidung die Position der verbleibenden Bewohner deutlich. Vermieter müssen Ablehnungen konkret begründen. Pauschale Befürchtungen reichen regelmäßig nicht aus (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Oktober 2025, Aktenzeichen: VIII ZR 11/24).Veronika Thormann ist Rechtsanwältin der Kanzlei Bethge in Hannover.

First seen: 2026-05-27 06:44

Last seen: 2026-05-28 12:10