In deutschen Behörden hält sich hartnäckig ein Mythos: Die gezielte Ausschreibung von Open-Source-Software (OSS) sei vergaberechtlich verboten, weil sie proprietäre Anbieter diskriminiere. Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Diensts des Bundestags räumt damit auf. Die Rechtsexperten kommen zu dem Schluss, dass eine Beschränkung auf Open Source keineswegs generell unzulässig sei. Unter bestimmten Voraussetzungen könne der Fokus auf freie Software sogar rechtlich und wirtschaftlich geboten sein. Weiterlesen nach der Anzeige Das Vergaberecht teile sich in das europäische Kartellvergaberecht und das nationale Haushaltsvergaberecht, erläutern die Juristen. Oberhalb von Schwellenwerten gelte zwar grundsätzlich das Gebot der Produktneutralität. Wer den Auftragsgegenstand in der Leistungsbeschreibung pauschal auf OSS begrenze, schränke zunächst den Wettbewerb ein. Das Gutachten zeigt aber präzise Ausnahmen auf: Eine solche Beschränkung ist demnach rechtmäßig, wenn ein objektiver, auftragsbezogener Sachgrund vorliegt. Dazu zählen Aspekte der IT-Sicherheit, die Interoperabilität mit bestehenden Systemen oder das strategische Ziel, die Software künftig eigenständig weiterzuentwickeln. In der Regel muss der Ausschreibung zwar der Zusatz „oder gleichwertig“ beigefügt werden. Kann die Behörde aber nachweisen, dass keine solche proprietäre Alternative existiert, darf sie sich auf OSS festlegen. Die Beweis- und Dokumentationslast trägt hier die Vergabestelle. EuGH-Urteil gegen den Vendor-Lock-in Die Gutachter verweisen auch auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Mit Urteilen etwa vom Januar 2025 haben die Luxemburger Richter den „Vendor-Lock-in“ ins Visier genommen – also die dauerhafte, kostspielige Abhängigkeit von einem einzigen Hersteller. Viele Behörden vergaben bislang Folgeaufträge wie Systemwartungen oder Updates ohne Wettbewerb direkt an den ursprünglichen Produzenten, da dieser die exklusiven Urheberrechte hat. Diesem Vorgehen hat der EuGH ...
First seen: 2026-07-16 15:58
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