Die Bindungswirkung führt auch dazu, dass der länger Lebende bei Schenkungen eingeschränkt wird. Das gilt insbesondere, wenn der Erblasser eine Schenkung tätigt, die den Erben beeinträchtigt. Unter Umständen kann der Erbe dann nach der Erbschaft das Geschenk vom Beschenkten herausfordern (§ 2287 BGB). Dies lässt sich vermeiden, wenn sich der Erblasser auf sein sogenanntes lebzeitiges Eigeninteresse beruft. „Damit können insbesondere Zuwendungen an eine Person gerechtfertigt werden, die den Erblasser pflegt“, sagt Anwalt Feitsch.
First seen: 2026-07-21 06:21
Last seen: 2026-07-21 09:23