Wer individuell gebucht hat, kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen oder den Reiseveranstalter in die Pflicht nehmen.Aber: Bereits gebuchte Leistungen wie Flug und Unterkunft muss man nach deutschem Recht nicht zahlen, wenn diese nicht erbracht werden, so der ADAC . Etwa, wenn das Hotel wegen der Situation vor Ort schließen muss. Sei es aber zugänglich, ohne dass Urlauber sich in Gefahr begeben, sei man auf Kulanz angewiesen – falls man keinen flexiblen Zimmertarif gebucht hat, der eine kurzfristige Stornierung ohne Gebühren ohnehin erlaubt.
First seen: 2026-07-22 09:40
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