Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat eine Klage von Bundestagsabgeordneten wegen unzureichender Beratungszeit des früheren Heizungsgesetzes der Ampel-Koalition abgewiesen. Mit dem am Donnerstag verkündeten Urteil scheiterte eine Gruppe um den früheren CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann im Hauptsacheverfahren, obwohl der im Sommer 2023 im Eilverfahren noch einen vorläufigen Stopp des Heizungsgesetzes erreicht hatte. Allgemeine Aussagen zur Geschwindigkeit von Gesetzgebungsverfahren im Bundestag lasse das Grundgesetz nicht zu, urteilte das Gericht. Es sei keine Regelung im Sinn eines bezifferten „Tempolimits“ in der Verfassung vorgesehen.Gegenstand des Urteils des Zweiten Senats war das frühere Heizungsgesetz der Ampel-Regierung. Weil es noch wenige Tage vor seiner geplanten Verabschiedung im Juli 2023 zu umfangreichen Änderungsanträgen der Regierungsfraktionen von SPD, Grünen und FDP gekommen war, hatte Heilmann das Bundesverfassungsgericht angerufen. Die Beratungszeit sei zu kurz gewesen und sein Mitwirkungsrecht als Parlamentarier sei verletzt worden. Sein Eilantrag hatte damals mit fünf gegen zwei Stimmen Erfolg.Die Abgeordneten müssten bei ihren Beratungen über Gesetze Informationen nicht nur erlangen, sondern diese auch verarbeiten können, hieß es in der damaligen Begründung. Das Heizungsgesetz wurde dann erst im September 2023 verabschiedet. Änderungen gab es trotz der zusätzlichen Beratungszeit von zwei Monaten nicht mehr. Mittlerweile hat die schwarz-rote Koalition das Heizungsgesetz deutlich aufgeweicht.Keine Verletzung der AbgeordnetenrechteMit ihrer einstimmigen Entscheidung vom Donnerstag verwarfen die Verfassungsrichter nun aber im Hauptsacheverfahren die Anträge.Der Antragsteller habe nicht ausreichend dargelegt, dass er durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens in seinen Abgeordnetenrechten verletzt sein könnte, hieß es in der Begründung. Nach dem Grundgesetz werde er in seinen Rechten verletzt, wenn ein öffentliches Verhandeln von A...
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