Etwas anders sieht es bei Wertgegenständen mit Wertsteigerungspotenzial aus, also etwa Schmuck, Edelmetalle, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Oldtimer sowie Sammlerobjekte wie Briefmarken oder Münzen. Werden solche Wertgegenstände innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung mit Gewinn verkauft, müssen die Gewinne in der Einkommensteuererklärung angeben werden, sofern sie nach Abzug der angefallenen Kosten und nach Verrechnung mit etwaigen Verlusten insgesamt mindestens 1.000 Euro betragen.
First seen: 2026-07-23 12:01
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