Eine Wiesbadener Taxizentrale ist vor dem Verwaltungsgericht mit dem Versuch gescheitert, die Landeshauptstadt auf die Ausweisung von Ausweichstellplätzen für Taxis während Bauarbeiten zu verpflichten. Die siebte Kammer des Verwaltungsgerichts hat einen entsprechenden Eilantrag als unzulässig abgelehnt. Hintergrund sind die zahlreichen Baustellen in der Innenstadt, die nahezu täglich für Staus sorgen.An der stark frequentierten Schwalbacher Straße, der Friedrichstraße und der Luisenstraße sind durch die Baustelleneinrichtung zudem mehrere Taxistellplätze vorübergehend nicht nutzbar. Eine Taxivermittlung wollte daher die Stadtverwaltung gerichtlich verpflichten lassen, für Fußgänger gut erreichbare Ersatzhalteplätze in unmittelbarer Nähe der gewohnten Halteplätze auszuweisen. Ihr Argument: ein immenser Umsatzausfall bei den Taxiunternehmern. Zudem führe das Ausweichen auf andere Halteplätze zu neuen Schwierigkeiten. Die Eilbedürftigkeit begründete die Taxivermittlung damit, dass das Warten auf den Ausgang des ordentlichen Klageverfahrens berufliche Existenzen bedrohe.Vermittlerin nicht klagebefugtVor dem Verwaltungsgericht verfehlte dieses Argument aber seine Wirkung. Denn der Antrag, so das Gericht, sei unzulässig, weil die Taxivermittlung „nicht in ihren eigenen Rechten betroffen“ sei. Ein Anspruch auf alternative Taxihalteplätze steht ihr „offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise“ zu. Denn sie sei lediglich die Vermittlerin für Taxifahrten und unterhalte selbst keine Fahrzeuge. Daher falle die Vermittlung auch nicht unter die Betriebspflicht nach dem einschlägigen Paragraphen des Personenbeförderungsgesetzes. Die Vermittlerin sei keine Unternehmerin im Sinne dieser Vorschrift.Das Personenbeförderungsgesetz verpflichte die Kommunen zwar, eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für Taxis auszuweisen, so die Kammer. Das geschehe aber nur im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse der Taxiunternehmen. Diese hätten keinen Anspruch darauf, dass an bestimmten S...
First seen: 2026-03-24 13:29
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