BGH zieht Grenze für Cannabis-Werbung im Netz Werbung für Gesundheitsangebote im Internet hat Grenzen. Für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis dürfen Portale nicht werben, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt urteilte. In einem Rechtsstreit um Werbung für Online-Diagnosen durch Ärzte in Irland muss hingegen noch geklärt werden, ob das deutsche Recht EU-Regelungen widerspricht.Im Cannabis-Fall erklärte der BGH, Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel sei in Deutschland verboten. Dabei sei es ohne Belang, ob konkrete Produkte oder bestimmte Hersteller genannt werden, sagte der Vorsitzende Richter des ersten Zivilsenats, Thomas Koch, in Karlsruhe. (Az. I ZR 74/25)Das Unternehmen Bloomwell mit Sitz in Frankfurt am Main bietet eine Vermittlung von Patienten an niedergelassene Ärzte für Behandlungen mit medizinischem Cannabis an und erhält von Ärzten eine Vergütung. Die Firma versteht ihr Angebot als Information über eine bestimmte Behandlungsform, und nicht als Werbung für ein Produkt. Die Wettbewerbszentrale klagte dagegen, weil sie einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht sah. Für rezeptpflichtige Medikamente dürfe nur bei Ärzten, Apothekern oder Arzneimittelhändlern geworben werden – nicht aber bei Patienten. Der BGH bestätigte dies nun. „Die Internetpräsentationen sind darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern“, hieß es.
First seen: 2026-03-26 13:09
Last seen: 2026-03-27 00:17