Seit dem 1. April 2024 fällt Cannabis in Deutschland nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz. Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken kaufen möchte, kann dies seitdem deutlich leichter tun. Auf Telemedizin-Plattformen wie Bloomwell reichen dafür bereits wenige Klicks. „Einfach in fünf Minuten zum Cannabis-Rezept“ heißt es dort. Es muss lediglich ein Onlinefragebogen ausgefüllt werden, auf dem man Gründe wie „Schlafstörungen“ oder „Migräne“ einträgt. Ein Arzt, der mit der Plattform zusammenarbeitet, stellt dann ein Rezept aus. Dieses gelangt sodann an eine Versandapotheke und diese bringt das Cannabis direkt an die Haustür. Bloomwell sieht sich hierbei als Vermittler zwischen Patienten und Ärzten.Nun wurde die Art und Weise, wie Bloomwell für die ärztliche Behandlung mit medizinischem Cannabis geworben hat, für unzulässig erklärt. Das Unternehmen verstößt damit gegen das Heilmittelwerberecht, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstagmorgen in Karlsruhe. Zuvor hatte die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Frankfurt gegen das Werbeverhalten von Bloomwell geklagt. Das BGH-Urteil könnte Telemedizin-Plattformen künftig das Geschäft erschweren.Das Heilmittelwerberecht besagt, dass es verboten ist, für rezeptpflichtige Medikamente bei Patienten zu werben. Ziel des Werbeverbots sei es, zu verhindern, dass der Patient beim Arzt um die Verschreibung eines bestimmten Arzneimittels bittet, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch in Karlsruhe, bei einer Anhörung im Februar.Die Urteilsgründe sind bisher nicht veröffentlicht. In einer ersten Pressemitteilung erklärte das Gericht seine Entscheidung damit, dass Bloomwell sich bei der Darstellung auf der Plattform nicht auf die Angabe eines Wirkstoffs beschränkt habe. Stattdessen wurde medizinisches Cannabis benannt und durch Angaben zu den Anwendungsgebieten „weiter individualisiert“. Bloomwell selbst sagte vor Gericht, die eigene Plattform biete lediglich Informationen über bestimmte Behandlungsformen und mache keine W...
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