Ein Münchner Tramfahrer weigert sich, eine Bahn mit Bundeswehr-Werbung zu fahren. Er beruft sich auf sein Gewissen. Doch der Arbeitgeber sieht das anders. Jetzt hat ein Gericht eine Entscheidung getroffen.Drei Münchner Trambahnfahrer wollen eine Straßenbahn aus Gewissensgründen nicht fahren, die mit Bundeswehr-Werbung verkleidet ist. Sie berufen sich auf Artikel 4 des Grundgesetzes, die Freiheit des Gewissens. Einer von ihnen, Michael Niebler, wehrte sich vor dem Arbeitsgericht München gegen eine Ermahnung der Münchner Verkehrsgesellschaft, die gegen ihn ausgesprochen worden war. Nun entschied das Arbeitsgericht München: Niebler muss die Tram mit Camouflage und dem Slogan „Mach was wirklich zählt“ fahren. In der Begründung hieß es, zwar sei die Gewissensfreiheit zu berücksichtigen. Niebler sei Pazifist und anerkannter Kriegsdienstverweigerer, der den Dienst an der Waffe verweigern dürfe. Das Fahren mit der Bundeswehr-Tram sei scharf am Randbereich. Andererseits müsste das Grundrecht des Arbeitgebers auf unternehmerische Freiheit berücksichtigt werden, das in Artikel 12 des Grundgesetzes geregelt ist. Es müsse damit gerechnet werden, dass in Zukunft auch andere Mitarbeiter der Münchner Verkehrsgesellschaft Glaubens- oder Gewissensgründe vortragen würden und eine bestimmte Tätigkeit nicht ausführen wollten. Da der Einsatz als Fahrer ausgerechnet bei dieser Tram äußerst selten sei – einmal in einem Jahr und neun Monaten –, sei es „zumutbar“.Im Interview erklärt seine Rechtsanwältin Gabriele Heinecke die Argumente, die sie gegen das Fahren der Tram mit Bundeswehr-Werbung vorgebracht hatte.WELT: Frau Heinecke, Ihr Mandant wollte die Bundeswehr-Werbetram nicht fahren. War das ein arbeitsrechtlicher Streit um eine konkrete Dienstanweisung – oder ging es ausschließlich um Gewissensfragen?Gabriele Heinecke: Um beides. Zunächst ging es um die Frage, ob Herr Niebler in der Nacht des Einsatzes erklärt hat, in Absprache mit der Geschäftsführung müsse er die Tram nicht fahren. Da...
First seen: 2026-05-21 05:52
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