Ein Vermieter kann ein Mietverhältnis nicht allein deshalb kündigen, weil er durch Abriss und Neubau des Mietobjekts eine deutlich höhere Rendite erzielen möchte. In dem Fall wollte die Eigentümerin eines Wohnkomplexes aus den 1980er-Jahren das Gebäude abreißen und durch einen Neubau mit mehr als 100 Wohnungen ersetzen. Nach ihrer Kalkulation hätte der anschließende Verkauf einen Gewinn von rund 13,7 Millionen Euro eingebracht.Die bestehende Vermietung verhindere dies, argumentierte sie und kündigte einer Mieterin. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Räumungsklage ab. Nach dem Gesetz ist eine Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung nur möglich, wenn dem Vermieter durch den Fortbestand des Mietverhältnisses ein erheblicher Nachteil entsteht.Ein Anspruch auf Gewinnoptimierung oder höchstmögliche Rendite besteht jedoch nicht. Besonders fiel ins Gewicht, dass die Eigentümerin die Immobilie erst Jahre zuvor erworben hatte: Dies geschah in Kenntnis der bestehenden Mietverträge und der begrenzten Kündigungsmöglichkeiten. Wer eine vermietete Immobilie kauft, muss dieses Risiko einkalkulieren.Wenn sich der Erwerb später als Fehlkalkulation erweist, darf dies nicht zulasten der Mieter gehen. Zudem sei nicht ausreichend dargelegt worden, dass das Gebäude nur durch Abriss wirtschaftlich genutzt werden könne. Ein angemessener Wohnstandard lasse sich auch durch Modernisierung erreichen.Die Entscheidung verdeutlicht, dass wirtschaftliche Verwertungskündigungen nur in engen Ausnahmefällen zulässig sind. Vermieter müssen konkret darlegen, dass ihnen ohne Kündigung ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Reine Renditeüberlegungen reichen dafür in der Regel nicht aus (Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 3. Dezember 2025, Aktenzeichen: 9 C 5083/25).Veronika Thormann ist Rechtsanwältin der Kanzlei Bethge in Hannover.
First seen: 2026-05-22 06:13
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