Die moderne Arbeitswelt hat mit dem „Low Performer“ einen Begriff hervorgebracht, der inzwischen fest in die Unternehmenssprache integriert ist. Arbeitgeber bezeichnen so häufig Arbeitnehmer, deren Leistungen dauerhaft hinter den Erwartungen zurückbleiben.In vielen Unternehmen wird das Abschneiden von Mitarbeitern inzwischen mit bemerkenswerter Präzision über Zielvereinbarungen, Leistungskennzahlen und Leistungsbeurteilungen gemessen. Wer dauerhaft im unteren Bereich solcher Vergleichssysteme liegt, gerät schnell unter Druck. Arbeitsrechtlich ist die Lage allerdings deutlich komplizierter, als viele Unternehmen annehmen, denn das deutsche Kündigungsrecht kennt keinen Anspruch auf Spitzenleistung.Das Bundesarbeitsgericht formuliert seit Jahren einen bewusst zurückhaltenden Maßstab: Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann. Geschuldet ist also keine optimale, sondern eine vertragsgemäße Leistung.Es geht um individuelle LeistungsfähigkeitGenau daraus ergibt sich das zentrale Problem der sogenannten Low-Performance-Kündigungen. Schlechte Ergebnisse allein reichen regelmäßig nicht aus. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass der Beschäftigte seine persönliche Leistungsfähigkeit erheblich und dauerhaft unterschreitet. Juristisch entscheidend ist dabei die Differenz zwischen mangelnder Fähigkeit und mangelnder Anstrengung; also zwischen „kann nicht“ und „will nicht“.Diese Unterscheidung erklärt, warum entsprechende Kündigungen vor Gericht häufig scheitern. Zwar arbeitet die Rechtsprechung teilweise mit statistischen Vergleichsgrößen. Wer über längere Zeit deutlich unter dem Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmer bleibt, kann als Minderleister gelten. Aber auch dann genügt die bloße Abweichung von Kennzahlen nicht.Maßgeblich bleibt die individuelle Leistungsfähigkeit des konkreten Arbeitnehmers. Gerade darin zeigt sich der Gegensatz zwischen Unternehmenssteuerung und klassischem Kündigungsschutzrecht. Unternehmen arbeiten heute mit permanenter Verg...
First seen: 2026-05-23 12:35
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