Oberster Verwaltungsrichter: „Tempolimits sind nicht Sache der Gerichte“

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Herr Korbmacher, Ihr Gericht hat die Bundesregierung zu Nachbesserungen am Klimaschutzprogramm (KSG) 2023 verurteilt. Nun sagt der Expertenrat für Klimafragen, das neue Klimaschutzprogramm 2026 reiche auch nicht. Was bedeutet das juristisch?Die im KSG enthaltenen Klimaziele sind für den Bund verbindlich. Deshalb muss das zentrale Steuerungsinstrument, das Klimaschutzprogramm, sämtliche Maßnahmen enthalten, die erforderlich sind, um diese Minderungsziele einzuhalten. Das haben wir im Januar entschieden, und hieran hat sich nichts geändert. Ob die Einschätzung des Expertenrates zutrifft, dass die Projektionsdaten, die dem Klimaschutzprogramm 2026 zugrunde liegen, die zu erwartenden Emissionsdaten unterschätzen würden, ist eine Tatsachenfrage. Das muss man gegebenenfalls in einem Gerichtsverfahren klären. Der Expertenrat kann ja auch nur eine Prognose anstellen, und Prognosen sind bekanntlich mit Unsicherheiten behaftet. Laut der vom Expertenrat veröffentlichten Pressemitteilung schätzt er die von ihm festgestellte Budgetüberschreitung bis 2030 als geringfügig ein und formuliert auch im Übrigen eher vorsichtig.Finden Sie? Der Expertenrat fordert doch eine Überarbeitung des Klimaschutzprogramms 2026 und weist auf drohende Klagen hin.Dass der Klimaschutzrat eine Überarbeitung fordert und auf die Gefahr neuer Klagen hinweist, ist verständlich und nicht überraschend. Er geht ja gerade von einer Nichteinhaltung der Ziele aus. Dies gilt insbesondere für die Zeit ab 2040. Hier wird er in der Tat sehr viel deutlicher und warnt ausdrücklich vor einer zunehmenden Diskrepanz zwischen den Projektionsdaten und den Zielen. Aber für den zeitlichen Nahbereich bis 2030 scheint mir der Nachbesserungsbedarf auch aus seiner Sicht geringer.Was nutzen Klimaurteile, wenn die Politik sich nicht daran hält?Ich sehe nicht, dass das Klimaschutzprogramm 2026 als Beispiel für diesen Vorwurf taugt. In der Begründung der Bundesregierung zum Programm wird ausdrücklich auch unser Urteil von Januar 202...

First seen: 2026-05-24 07:49

Last seen: 2026-05-24 13:53