Während einer sogenannten Inobhutnahme sind die Minderjährigen etwa in einer Pflegefamilie oder einem Jugendheim untergebracht. Das Jugendamt ist verpflichtet, für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und darf dafür auch alle nötigen Rechtshandlungen ausführen – also etwa auch Asylanträge einreichen.Nach den Schutzmaßnahmen kehrte ein Viertel der Kinder und Jugendlichen an den vorherigen Aufenthaltsort zurück. 44 Prozent wurden anschließend an einem neuen Ort untergebracht. In weiteren Fällen endete die Inobhutnahme etwa, weil die Betroffenen ausrissen oder die Zuständigkeit wechselte.
First seen: 2026-07-27 10:25
Last seen: 2026-07-27 12:27