Zum Beispiel Kosten, die für die Pflege anfallen - also für ambulante Pflegekräfte, Unterstützung im Alltag, den Hausnotruf oder die Unterbringung im Pflegeheim, einer Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege. Und die müssen gar nicht unbedingt beim Steuerzahler selbst anfallen. Laut Claudia Steckenreiter, Steuerfachwirtin vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe, können solche Kosten auch dann als außergewöhnliche Belastungen in Ansatz gebracht werden, wenn man die anfallenden finanziellen Aufwendungen etwa für den Ehepartner oder andere Familienangehörige trägt.
First seen: 2026-03-25 23:55
Last seen: 2026-03-26 07:02