Hier kommt es auf die Regelungen im Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung an. Grundsätzlich gilt, dass Arbeitgeber durchaus ein Interesse daran haben, den Dienst lückenlos aufrechtzuerhalten. Sie können also darauf bestehen, dass ein Dienst, der etwa um 9 Uhr enden soll, auch bis dahin erfüllt wird und keine Lücken im Dienstplan entstehen. Das entspricht der allgemeinen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
First seen: 2026-03-27 14:26
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