Der mutmaßlich islamistisch motivierte Anschlag am Rande des Christopher Street Days wirft ein Schlaglicht auf das Jugendstrafrecht. Abdul Ballout war erst im Mai von einem Jugendschöffengericht zu 22 Monaten Jugendstrafe verurteilt worden – unter anderem wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat.Die Entscheidung darüber, ob er die Haftstrafe überhaupt antreten muss oder ob sie zur Bewährung ausgesetzt wird, stellte das Gericht allerdings für sechs Monate zurück. Damit war Ballout zunächst auf freiem Fuß. Das sorgt nun für Kritik – auch weil Ballout den Sicherheitsbehörden bereits als Gefährder bekannt gewesen war.Warum Jugendstrafrecht galtZum Zeitpunkt der Tat galt Ballout strafrechtlich als Heranwachsender. Für Heranwachsende – also Täter zwischen 18 und 21 Jahren – gilt grundsätzlich das allgemeine Strafrecht. Das Gericht kann jedoch ausnahmsweise Jugendstrafrecht anwenden, das eigentlich nur für 14 bis 18 Jahre alte Angeklagte vorgesehen ist.Der wesentliche Unterschied: Das Jugendstrafrecht ist vom Erziehungsgedanken geprägt. Im Mittelpunkt steht nicht allein die Ahndung der Tat, sondern auch das erzieherische Einwirken auf den Täter.Das Jugendstrafrecht kann ausnahmsweise auch auf Heranwachsende angewendet werden, wenn eine sogenannte Reifeverzögerung festgestellt wird. Das Gericht muss dabei zu der Überzeugung gelangen, dass der Täter in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand. Im Fall Ballout ging das Gericht offenbar von einer solchen Reifeverzögerung aus.Anordnung einer VorbewährungFür Diskussionen sorgt auch die Entscheidung des Gerichts, eine sogenannte Vorbewährung anzuordnen. Dabei handelt es sich um eine weitere Besonderheit des Jugendstrafrechts. Nach dem Jugendgerichtsgesetz kann das Gericht die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung zunächst zurückstellen. Ziel ist es, dem Verurteilten trotz bestehender Zweifel die Möglichkeit zu geben, durch sein Verhalten z...
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